Das zweite Buch Mose (Exodus)

Kapitel 21

1 Dies sind die Rechte4941, die du ihnen6440 sollst vorlegen7760:

2 So du einen ebräischen Knecht5650 kaufest, der soll dir sechs8337 Jahre dienen5647; im siebenten7637 Jahr8141 soll er frei2670 ledig ausgehen3318.

3 Ist935 er ohne Weib1610 kommen3318, so, soll er auch ohne Weib1610 ausgehen. Ist er aber mit Weib802 kommen3318, so soll sein Weib802 mit ihm ausgehen.

4 Hat3205 ihm aber sein Herr113 ein Weib802 gegeben5414 und hat Söhne oder Töchter1323 gezeuget, so soll das Weib802 und die Kinder1121 seines Herrn113 sein; er aber soll ohne Weib1610 ausgehen3318.

5 Spricht559 aber der Knecht5650: Ich559 habe meinen Herrn113 lieb157 und1121 mein Weib802 und Kind, ich will nicht frei2670 werden3318,

6 So bringe5066 ihn sein Herr113 vor die Götter430 und halte ihn an5066 die Tür1817 oder Pfosten4201 und bohre7527 ihm mit einem Pfriemen4836 durch sein Ohr241; und er sei sein Knecht5647 ewig5769.

7 Verkauft4376 jemand376 seine Tochter1323 zur Magd519, so soll sie nicht ausgehen3318 wie die Knechte5650.

8 Gefällt5869 sie aber ihrem Herrn113 nicht4376 und will ihr nicht zur Ehe helfen, so soll er sie zu lösen6299 geben. Aber unter ein fremd5237 Volk5971 sie zu verkaufen, hat3259 er nicht Macht4910, weil er sie verschmähet hat898.

9 Vertrauet er sie aber seinem Sohn1121, so soll4941 er Tochterrecht1323 an ihr tun6213.

10 Gibt er ihm aber eine andere312, so soll3947 er ihr an ihrem Futter, Decke3682 und Eheschuld5772 nicht abbrechen1639.

11 Tut6213 er diese drei7969 nicht, so soll sie frei2600 ausgehen3318 ohne Lösegeld3701.

12 Wer einen Menschen schlägt5221, daß er376 stirbt4191, der soll des Todes4191 sterben4191.

13 Hat7760 er ihm aber nicht nachgestellet sondern GOtt430 hat ihn lassen579 ohngefähr in seine Hände3027 fallen, so will ich dir einen Ort4725 bestimmen, dahin er fliehen5127 soll

14 Wo aber jemand4191 an seinem Nächsten7453 frevelt2102 und376 ihn mit List6195 erwürget, so sollst du denselben von meinem Altar4196 nehmen3947, daß man ihn töte2026.

15 Wer seinen Vater1 oder Mutter517 schlägt5221, der soll des Todes4191 sterben4191.

16 Wer einen Menschen stiehlt1589 und376 verkaufet, daß man ihn3027 bei ihm findet4672, der soll des Todes4191 sterben4191.

17 Wer Vater1 oder Mutter517 flucht7043, der soll des Todes4191 sterben4191.

18 Wenn sich5307 Männer582 miteinander hadern7378, und einer schlägt5221 den andern7453 mit einem Stein68 oder176 mit einer Faust106, daß er376 nicht stirbt4191, sondern zu Bette4904 liegt:

19 kommt er auf6965, daß er ausgehet an seinem Stabe4938 so soll, der ihn schlug5221, unschuldig5352 sein, ohne daß er ihm bezahle, was er versäumet hat1980, und das Arztgeld gebe5414.

20 Wer seinen Knecht5650 oder Magd519 schlägt5221 mit einem Stabe7626, daß er376 stirbt4191 unter seinen Händen3027, der, soll5358 darum gestraft werden5358.

21 Bleibt5975 er aber389 einen oder zween Tage3117, so soll er nicht darum gestraft werden5358; denn es ist8147 sein Geld3701.

22 Wenn sich Männer582 hadern5327 und3318 verletzen5062 ein schwanger Weib802, daß ihr die Frucht3206 abgehet, und ihr kein Schade611 widerfährt, so soll6064 man ihn um Geld strafen, wieviel des Weibes802 Mann1167 ihm auflegt7896, und soll‘s6064 geben5414 nach der Teidingsleute Erkennen.

23 Kommt ihr aber ein Schade611 daraus, so soll er lassen5414 See LE5315 um See LE5315,

24 Auge5869 um Auge5869, Zahn8127 um Zahn8127, Hand3027 um Hand3027, Fuß7272 um Fuß7272,

25 Brand3555 um Brand3555, Wunde6482 um Wunde6482, Beule2250 um Beule2250.

26 Wenn jemand seinen Knecht5650 oder seine Magd519 in ein376 Auge5869 schlägt5221 und5869 verderbet7843 es, der soll sie frei2670 loslassen7971 um8478 das Auge5869.

27 Desselbigengleichen, wenn er seinem Knecht5650 oder Magd519 einen Zahn8127 ausschlägt5307, soll er sie frei2670 loslassen7971 um den Zahn8127.

28 Wenn ein Ochse7794 einen Mann376 oder Weib802 stößet, daß er stirbt4191, so soll5619 man den Ochsen7794 steinigen5619 und sein Fleisch1320 nicht essen398; so ist der Herr1167 des Ochsen7794 unschuldig5355.

29 Ist aber der Ochse7794 vorhin stößig gewesen5056, und seinem Herrn ist‘s angesagt5749, und er376 ihn nicht verwahret hat8032, und tötet4191 darüber einen Mann1167 oder Weib802, soll man den Ochsen7794 steinigen5619, und sein8104 Herr1167 soll sterben4191.

30 Wird man aber ein Geld auf ihn legen7896, so soll er geben5414, sein Leben5315 zu lösen6306, was man ihm auflegt7896.

31 Desselbigengleichen soll4941 man mit ihm handeln6213, wenn er Sohn1121 oder176 Tochter1323 stößet.

32 Stößet er7794 aber einen Knecht5650 oder Magd519, so soll er ihrem Herrn113 dreißig7970 silberne3701 Sekel geben5414, und den Ochsen7794 soll man steinigen5619.

33 so jemand eine Grube953 auftut6605, oder gräbt3738 eine Grube953 und376 decket sie nicht3680 zu, und fällt5307 darüber ein376 Ochse7794 oder Esel2543 hinein,

34 so soll‘s der Herr1167 der Grube953 mit1167 Geld3701 dem andern wieder7725 bezahlen7999; das Aas4191 aber soll sein sein.

35 Wenn jemandes Ochse7794 eines andern7453 Ochsen7794 stößet, daß er376 stirbt4191, so sollen sie den lebendigen2416 Ochsen verkaufen4376 und das Geld3701 teilen2673 und das Aas4191 auch teilen2673.

36 Ist‘s aber kund gewesen, daß der Ochse7794 stößig vorhin gewesen ist, und sein8104 Herr1167 hat8032 ihn nicht7999 verwahret, so soll er7794 einen Ochsen7794 um den andern vergelten7999 und das Aas4191 haben3045.

37 Wenn jemand einen Ochsen7794 oder Schaf7716 stiehlt1589 und schlachtet es oder verkauft4376 es, der soll2873 fünf2568 Ochsen1241 für einen Ochsen7794 wiedergeben7999 und vier702 Schafe6629 für ein376 Schaf.